Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SINN GmbH ( im folgenden Verkäufer ) für
die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware ( im folgenden Lizenzprodukt
) gegen Einmalvergütung.
I. Vertragsgegenstand
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich unbefristete Überlassung und
Nutzung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung.
Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation, Integration, Parametrisierung
und Anpassung der Standardsoftware an Bedürfnisse des Kunden.
Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbestimmungen . Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden werden selbst dann nicht Vertragsinhalt, wenn die SINN GmbH ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.
II. Art und Umfang der Leistung
1. Der Verkäufer überlässt dem Kunden das Lizenzprodukt zu den Vereinbarungen im
Vertrag.
2. Die Dokumentation des Lizenzproduktes ist in Deutsch und / oder Englisch und
wird in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form geliefert.
3. Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen,
jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die
Geschäftsleitung des Verkäufers.
4. Das Lizenzprodukt wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Auslieferung
an den Kunden mit einem aktuellen Virussuchprogramm überprüft. Der Verkäufer erklärt,
dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in dem Lizenzprodukt
ergeben hat.
5. Der Käufer hat vor Vertragsschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software
seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale
und -bedingungen der Software bekannt.
6. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.
III. Vertragsschluss
Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot
ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch
beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers
zustande, außerdem dadurch, dass der Verkäufer mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung
beginnt.
IV. Nutzungsrechte
1. Umfang der Nutzungsrechte
Das Lizenzprodukt ( Software und Dokumentation ) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht,
Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an dem Lizenzprodukt
stehen ausschließlich dem Hersteller zu. Zur Durchführung des Vertrages und zur
Übertragung der Nutzungsrechte nach dem vereinbarten Vertragszweck stehen dem Verkäufer
die entsprechenden Verwertungsrechte zu.
Das Lizenzprodukt und die dazugehörige Dokumentation wird dem Käufer zur bestimmungsgemäßen
Nutzung überlassen. Der Umfang der Nutzungsrechte unterliegt den Lizenzbedingungen
des Herstellers des Lizenzproduktes, die dem Käufer gesondert mitgeteilt werden.
Ein Vervielfältigungsrecht mit Ausnahme der Ziffer 3 besteht nicht.
2. Rechteübertragung an Dritte
Der Käufer ist zu einer Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten berechtigt.
Macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem
Dritten aufzuerlegen. Insbesondere obliegt es dem Käufer, dem Dritten die Lizenzbedingungen
des Herstellers aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des
Käufers. Alle vorhandenen Kopien der Standardsoftware sind zu löschen oder an den
Verkäufer zurückzugeben.
Dem Käufer ist es jedoch gestattet eine Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken
zu behalten.
3. Sicherungskopie
Der Käufer ist berechtigt ausschließlich zu Sicherungszwecken Kopien des Lizenzproduktes
herzustellen. Der Käufer ist berechtigt das Lizenzprodukt im Rahmen der bestimmungsgemäßen
Verwendung auf seiner Datenverarbeitungsanlage zu nutzen, auch wenn hierbei im Arbeitsspeicher
Zwischenkopien angefertigt wurden.
4. Dekompilierungsverbot
Der Käufer verpflichtet sich den Code des Lizenzproduktes nicht zu übersetzen, abzuändern
oder zu vervielfältigen, außer es ist zur Ermittlung von Schnittstelleninformationen
absolut unerlässlich. Die Bedingungen der Dekompilierung richten sich nach den urheberrechtlichen
Vorschriften. Die Berechtigung des Käufers zur Dekompilierung besteht erst dann,
wenn er den Verkäufer von seinem Vorhaben schriftlich unterrichtet und mit einer
Frist von zumindest zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Information gebeten
hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Käufer im Rahmen des Dekompilierens
bekommt, gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung. Vor jeder Einschaltung von Dritten
verschafft er dem Verkäufer eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser
sich unmittelbar dem Verkäufer gegenüber zur Einhaltung der Nutzungsbestimmungen
nach Abschnitt III. und zur Geheimhaltung verpflichtet.
5. Mitwirkung des Käufers
Der Käufer verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzproduktes
sichergestellt ist.
6. Installationsort / Systemumgebung
Die Installation des Lizenzproduktes darf nur in der Systemumgebung laut der Produktbeschreibung
des Herstellers erfolgen. Die Nutzung in einer anderen Systemumgebung als der Produktspezifischen
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
V. Lieferung / Installation
1. Die Lieferung des Lizenzproduktes erfolgt wahlweise je nach den Bedingungen und
Gegebenheiten des Herstellers mittels einer Lieferkopie der Standardsoftware auf
Datenträgern und / oder über das Application Service Providing . Die Installation
der Standardsoftware erfolgt durch den Käufer.
2.Im Fall der Lieferung des Lizenzproduktes im Rahmen des Application Service Providing
erhält der Käufer während der Laufzeit des Vertrages mittels der ihm vom Verkäufer
eingeräumten Zugangcodes den direkten Zugriff auf das Lizenzprodukt und ist berechtigt
dieses auf dem Server des Verkäufers oder gegebenenfalls des Herstellers nach den
vorliegenden Geschäftsbedingungen zu nutzen.
3. Mit Lieferung des Lizenzproduktes wird dem Käufer je nach den Bedingungen und
Gegebenheiten des Herstellers entweder eine ausgedruckte oder ausdruckbare Version
der Dokumentation übergeben oder durch Übergabe eines Zugangscodes ein Zugriffsrecht
im Rahmen des ASP auf die hinterlegte Dokumentation auf dem Server des Verkäufers
oder des Herstellers eingeräumt. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, diese
Version auszudrucken und für die Zwecke dieses Vertrages verwenden.
4. Angaben zu Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens des
Verkäufers schriftlich als verbindlich zugesagt. Liefer- und Leistungsfristen verlängern
sich um den Zeitraum, in dem der Verkäufer durch Umstände, die er nicht zu vertreten
hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit
nach Ende des Hinderungsgrund. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Arbeitskampf
und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Käufers.
5. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen der Schriftform. Eine Nachfrist
muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer
Eilbedürftigkeit angemessen.
VI. Wartung / Pflege
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist besteht für den Käufer die Möglichkeit das
Lizenzprodukt durch den Verkäufer warten zu lassen und dabei insbesondere Aktualisierungen
und Updates des Lizenzproduktes zu beziehen. Die Bedingungen der Pflegeleistungen
richten sich nach einem gesondert abzuschließenden Wartungsvertrag.
Der Käufer erhält jedoch Zugang auf die auf dem Server des Verkäufers befindliche
Help Desk Area. Dem Käufer wird hierzu bei Vertragsschluss ein entsprechender Zugangscode
übermittelt.
VII. Vergütung / Zahlungsmodalitäten
1. Der im Vertrag vereinbarte Preis ist die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen,
soweit nicht abweichend etwas anderes vereinbart wird. Alle vereinbarten Preise
sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Im Falle des Zahlungsverzuges kann der Verkäufer ohne weiteren Nachweis Zinsen in
Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
vom 09.06.1998 verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche behält sich
der Lizenzgeber ausdrücklich vor.
2. Der Käufer kann nur mit von dem Verkäufer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich von § 354 a HGB kann der Käufer Ansprüche
aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers an
Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur im Hinblick auf den
jeweiligen Vertrag geltend machen.
VIII. Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Käufer ist verpflichtet alle Liefergegenstände des Verkäufers unverzüglich
ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB ) selbst
oder durch einen geeigneten und sachverständigen Mitarbeiter zu untersuchen und
erkannte Mängel schriftlich unter genauer Fehlerbezeichnung zu rügen. Der Käufer
testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor
er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Produkte, die der Käufer
im Rahmen der Gewährleistung bekommt.
2. Der Käufer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Lizenzprodukt
ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich,
den Betrieb der Arbeitsumgebung sicherzustellen.
IX. Rechte am Lizenzprodukt
Mit Ausnahme der eingeräumten Nutzungsrechte nach Abschnitt III bleibt der Hersteller
und, soweit sie diesem zustehen, der Verkäufer Inhaber aller Rechte am Lizenzprodukt.
Dies gilt auch dann, wenn der Käufer das Lizenzprodukt verändert oder mit seinen
eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Die dem Käufer überlassene
Dokumentation bleibt im Eigentum des Verkäufers.
X. Gewährleistung
1. Gewährleistungsumfang
1.1 Der Verkäufer steht dafür ein, dass das Lizenzprodukt die Hauptfunktionen nach
der Produktbeschreibung im wesentlichen erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik
entspricht sowie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
Im Rahmen des Zugriffs auf das auf dem Server des Verkäufers befindliche Lizenzprodukt,
gewährleistet der Verkäufer eine Verfügbarkeit von durchschnittlich mindestens 95%.
Im Falle von Störungen oder Unterbrechungen wird der Verkäufer unverzüglich sämtliche
Maßnahmen ergreifen um die Verfügbarkeit so kurzfristig wie möglich wiederherzustellen.
1.2.Eine Funktionsbeeinträchtigung des Lizenzproduktes, die aus Hardwaremängeln,
Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen o.ä. resultiert ist kein Mangel. Die Gewährleistungsansprüche
des Käufers erstrecken sich nicht auf die Lizenzprodukte, die der Käufer ändert
oder die er nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei
denn, der Käufer weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht
ursächlich ist.
2. Gewährleistungsvoraussetzungen/ Rügepflicht
2.1 Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder
die Feststellbarkeit, gegebenenfalls durch handschriftliche oder maschinelle Ausgaben,
der Mängel.
2.2. Der Käufer hat den Mangel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für
deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen
des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer
Ursachen erleichtern.
3. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der
Lieferung nach Abschnitt IV. Längere gesetzliche Gewährleistungsfristen für Haftungs-
und Garantieansprüche bleiben unberührt.
4. Art der Gewährleistung
4.1 Ist die Verpflichtung des Verkäufers zur Mängelbeseitigung vertraglich nicht
ausgeschlossen, kann der Verkäufer den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche
Beseitigung oder Neulieferung beheben.
4.2 Im Fall der Neulieferung ist eine neue Fassung des Lizenzproduktes vom Käufer
zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme
einer neuen Fassung ist der Käufer nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten
ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen
abweicht. Übernimmt der Käufer eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben
anstelle der Nacherfüllung seine übrigen Rechte unberührt.
4.3 Der Verkäufer kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert,
außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Er kann
Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wurde. Die Beweislast liegt
beim Käufer. § 254 BGB gilt entsprechend.
4.4 Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig
fehlschlägt oder dem Käufer nicht zumutbar ist, kann er unter Angabe des Grundes
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzten oder Schadensersatz
oder Aufwendungsersatz verlangen.
XI. Schutzrechte Dritter
1.Grundsätzlich obliegt die Gewährleistung, dass der vertragsgemäßen Nutzung des
Lizenzproduktes keine Rechte Dritter entgegenstehen, dem Hersteller .Bei Rechtsmängeln
ist daher der Anspruch auf Gewährleistung, soweit dies zumutbar ist, zunächst gegenüber
dem Hersteller geltend zu machen.
2.Werden dem Verkäufer gegenüber vom Käufer Ansprüche aus der Gewährleistung von
Rechtsmängeln geltend gemacht, so hat der Verkäufer das Recht dem Käufer nach seiner
Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Lizenzprodukt oder an
einem gleichwertigen Lizenzprodukt zu verschaffen. Gelingt dies dem Verkäufer zu
angemessenen Bedingungen nicht, wird er dies dem Käufer mitteilen und ihm die Nutzung
ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Käufer ist in diesem Fall nach Wahl
des Verkäufers verpflichtet das Lizenzprodukt einschließlich der Dokumentation entweder
zu löschen oder an den Verkäufer zurückzugeben. Der Verkäufer hat die vom Käufer
entrichtete Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung des Lizenzproduktes berücksichtigenden
Betrages zurückzuerstatten.
3. Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers ist , dass der Käufer den Verkäufer
unverzüglich schriftlich von der Ansprucherhebung Dritter in Kenntnis setzt, einen
Nachweis über die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Hersteller erbringt,
der Verkäufer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und die damit verbundenen
Handlungen ausübt und der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Unterstützung,
Information und Vollmacht zur Durchführung der vorgenannten Handlungen gewährt.
XII. Haftung
1. Die Haftung des Verkäufers im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, ausgenommen
von Nr. 2, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Soweit die Haftung
des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
2. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
und / oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetzt. Soweit der Verkäufer fahrlässig eine vertragswesentliche
Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden
beschränkt.
3. Dem Verkäufer bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Käufer hat insbesondere
die Verpflichtung Vorsorge gegen Schäden zu treffen, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen
oder Fehlbedienung resultieren.
4. Bei Verlust von Daten haftet der Verkäufer nur für denjenigen Aufwand, der bei
ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Käufer für die Wiederherstellung der Daten
erforderlich ist. Bei Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, wenn der Käufer
unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung
durchgeführt hat, soweit dies zumutbar war.
XIII. Vertraulichkeit
Beide Parteien sind gegenseitig verpflichtet, Know-How und Betriebsgeheimnisse,
die sie bei der Durchführung des Vertrages übereinander erfahren und alles Know-How,
das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten Geheimzuhalten und Mitarbeiter
entsprechend zu verpflichten.
XIV. Außerordentliche Kündigung der Nutzungsrechte
1. Verletzt der Käufer schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder die Schutzrechte
des Rechtsinhabers, kann der Verkäufer die Nutzungsrechte an dem betroffenen Lizenzprodukt
außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener
Fristsetzung durch den Verkäufer voraus.
2. Unterliegt das Lizenzprodukt Exportkontrollvorschriften des Bureau of Export
Administration, US Department of Commerce, weist der Verkäufer den Käufer im Vertrag
darauf hin. Verstößt der Käufer gegen solche Exportkontrollvorschriften, kann der
Verkäufer die Nutzungsrechte an dem betroffenen Lizenzprodukt außerordentlich kündigen.
XV. Ablehnungsklausel
Dem Kunden ist bekannt, dass sich der Verkäufer verpflichtet hat, mit Gesellschaften
oder Personen, die auf der Ablehnungsliste des Wirtschaftsministeriums der Vereinigten
Staaten von Amerika ( US Department of Commerce Denial List ) verzeichnet sind,
keine geschäftlichen Transaktionen zu tätigen. Falls der Kunde auf dieser Liste
verzeichnet ist oder wird, ist dieser Vertrag von Anfang an als nichtig zu bewerten.
XVI. Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
( CISG ) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide
Seiten ist München.
XVII. Schriftform
Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages oder seiner Anlagen sowie alle künftigen
Ergänzungen und alle Rechtshandlungen während seiner Durchführung sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich erfolgen.
XVIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken,
um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzten, die den unwirksamen
Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.